Zurzeit ist die Rechtslage hinsichtlich der Maklerprovision bei Vermittlung von Wohnraum noch im Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) geregelt. Nach § 2 Abs. 1 WoVermittG hat der Makler einen Anspruch auf Provision, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.

Die Obergrenze der Maklerprovision legt § 3 Abs. 2 WoVermittG fest. Diese beträgt zwei Nettomieten zuzüglich Mehrwertsteuer.

Wann der Makler keine Provision für die Vermittlung von Wohnraum fordern kann, ist in § 2 Abs. 2 und 3 WoVermittG geregelt. Dies ist z. B. der Fall, wenn durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume lediglich fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird. Der Makler kann auch dann keine Provision verlangen, wenn der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Makler ist.

Die Maklerprovision entfällt auch bei Abschluss eines Mietvertrages über öffentlich geförderten oder über sonstigen preisgebundenen Wohnraum.

 

Kann man eine geleistete Maklerprovision zurückverlangen?

Die Rückforderung einer bereits geleisteten Maklerprovision ist in § 5 WoVermittG geregelt. Grundsätzlich gilt hier, dass man die geleistete Maklerprovision zurückfordern kann, falls sie nicht den Vorschriften des WoVermittG entspricht. Dies ist z. B. dann gegeben, wenn der Makler gleichzeitig Vermieter der entsprechenden Wohnung war. Hier kann die geleistete Maklerprovision komplett zurückverlangt werden. Hat der Makler eine zu hohe Provision, z. B. 4 Monatsmieten erhalten, kann der zuviel gezahlte Anteil zurückverlangt werden.
 

Änderung der Rechtslage

Die Große Koalition plant ein neues Gesetz, welches möglicherweise zum 01.06.2015 in Kraft tritt. Die wichtigste geplante Änderung betrifft die Einführung des so genannten „Bestellerprinzips“. Danach soll derjenige das Entgelt für den Makler zahlen, der diesen mit der Vermittlung der Wohnung beauftragt hat. Es gilt hier somit der Grundsatz „Wer bestellt, der bezahlt.“. Dies dürfte bei Vermietung von Wohnraum in der Regel der Vermieter sein. Anders kann es sicherlich in Ballungsgebieten aussehen oder bei einem Arbeitsplatzwechsel des Mieters, sofern dieser kurzfristig dringend eine neue Wohnung benötigt.

Wie der Gesetzgeber die Vorschriften über die Maklerprovision im Einzelnen ausgestaltet hat, wird sich nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes beurteilen lassen. Es wird sich sicher auch dann die Frage stellen, in wie weit die Vermieterseite versucht, die von ihr gezahlte Maklerprovision – etwa durch eine erhöhte Miete – auf den Mieter abzuwälzen.

Dies wird die Zukunft zeigen.