Mieterhilfe e. V. – Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr
(1) Der Verein für den Namen „Mieterhilfe e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken und soll in Deutschland mit Hilfe auswärtiger Betreuungsstellen tätig sein.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Mieterinnen/Mietern und Pächterin-nen/Pächtern mit dem Ziel,
a) durch örtliche Betreuungsstellen seinen Mitgliedern Rat und Hilfe in allen mit Miet- und Pachtverträgen zusammenhängenden Problemen zu geben,
b) gegen Missstände auf dem Gebiet des Wohnungswesens anzugehen,
c) auf öffentliche Meinung und gesetzgebende Körperschaften zur Schaffung zeitge-mäßer Wohnbedingungen und Stärkung eines sozialen Mietrechts einzuwirken.
(2) Zur Verwirklichung der Satzungsziele kann der Verein die Mitgliedschaft in anderen Organisationen erwerben und Untergliederungen (z. B. Landesverbände und Fachausschüsse) bilden.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede/r Mieter/in und Pächter/in werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Dies bedeutet, dass Satzung und Beitragsordnung des Vereins in ihrer jeweiligen Fassung vorbehaltlos anerkannt werden.
(3) Mitglieder können auch Mieter/innen-Initiativen werden oder Personengemeinschaften, die mit Mietproblemen befasst sind. Diese haben dem Vorstand die jeweils vertretungsberechtigte Person zu benennen und deren Legitimationsbasis auf Verlangen nachzuweisen.
(4) Die Mitgliedervertreterversammlung kann Personen, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins um diesen verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, wobei eine entsprechende Erklärung bis zum 31. Oktober dem Vorstand zugegangen sein muss. Nach Erwerb der Mitgliedschaft ist deren Kündigung frühestens zum Ende des darauf folgenden Kalenderjahres möglich.
(6) Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied gröblich Vereinsinteressen verletzt oder mit der Zahlung seines Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung länger als 3 Monate in Verzug ist. Dem betreffenden Mitglied steht hiergegen die Berufung zu, die an dem Vorstand zu richten und von diesem unverzüglich der Mitgliedervertreterversammlung zur endgültigen Entscheidung innerhalb von drei Monaten vorzulegen ist.

§ 4 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
(1) Der Vorstand beschließt eine Betragsordnung, aus der sich Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresmitgliedsbeitrages und der von den Mitgliedern zu entrichtenden Nebenleistungen (Erstattung von Postgebühren, Mahnkosten usw.) ergeben. Eine Änderung der Beitragsordnung ist den Mitgliedern einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres in geeigneter Weise bekanntzumachen.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist erstmalig bei Aufnahme, danach jährlich am 31. März zur Zahlung fällig.
(3) Der Verein kann gegenüber einem Mitglied Hilfeleistungen zurückhalten, so lange dieses seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind a) die Mitgliedervertreterversammlung und b) der Vorstand.
(2) Organmitglied kann nur werden, wer gleichzeitig Mitglied des Vereins ist.

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und ihrer/ihrem/seinem Stellvertreter/in. Jede/r von beiden vertritt den Verein allein im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis vertritt die/der stellvertretende Vorsitzende die/den Vorsitzende/n nur, wenn diese/r verhindert ist. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleiben die jeweiligen Vorstandsmitglieder im Amt. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 10 Jahren gewählt. Die Vertreterversammlung (VV) kann auf Vorschlag des Vorstandes mit ¾ Mehrheit für jeweils höchstens eine Amtsperiode die Erweiterung des Vorstandes um zusätzliche Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgaben¬bereichen ohne Vertretungsbefugnis nach außen beschließen.
(2) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann nur aus wichtigem Grunde durch die Ver-treterversammlung widerrufen werden. Wichtige Gründe sind grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Amtsausübung.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des Abs. 1; er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mit-gliederversammlung zugewiesen sind.
(4) Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner amtsbezogenen Auslagen. Vorstandsmitglieder i. S. von Abs. 1. S. 7 haben lediglich Anspruch auf Auslagenersatz und eine Aufwandsentschädigung, wenn eine solche vor ihrer Wahl vom Vorstand vorgeschlagen und der VV beschlossen wurden.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt das Votum der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese oder ihre Änderung ist mit 2/3 Mehrheit zu beschließen.
(6) Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

§ 7 Mitgliedervertretung (MV)
(1) Die MV besteht aus den für je 1000 Mitglieder auf die Dauer von 5 Jahren gewählten Vertreterinnen/Vertretern; Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die VV findet nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in 2 Jahren statt. Sie wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie/Er hat sie auch dann einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder oder ihrer jeweils amtierenden Vertreter/innern dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Die VV wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet; sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn mindestens ein Viertel der Mitgliedervertreter/innen anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen die Vertreterversammlung erneut einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
(4) Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und des Beschlusses über die Verwendung des Liquidationsüberschusses ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Die VV ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
b) Entgegennahme der Vereinsberichte des Vorstandes über den
Zeitraum seit der letzten Versammlung
c) Beschlussfassung über Ausschluss-Beschwerden;
d) Änderung der Satzung;
e) Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationsüberschusses.
(6) Die Mitgliedervertreter/innen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Die VV wählt aus ihrer Mitte eine Obfrau/ einen Obmann. Diese/r hat Sitz-, Rede- und Antragsrecht in den Vorstandsit¬zungen.

§ 8 Wahl der Mitgliedervertreterinnen/Mitgliedervertreter
(1) Zur Wahl der MV erstellen Vorstand und amtierende Mitgliedervertreter/innen eine Kandidaten-/Kandidatinnenliste und stellen diese in den örtlichen Betreuungsstellen jeweils in den Wahljahren für eine neue MV zur Wahl.
(2) Die schriftliche Stimmabgabe erfolgt vom 1. März bis zum 30. Juni des Wahljahres. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Mitgliedervertreter/innen zu wählen sind.
(3) Bis zur Wahl einer neuen MV bleibt die alten im Amt.

§ 9 Beurkundung
Beschlüsse von Vorstandssitzungen und Vertreterversammlungen sind zu protokollieren und aufzubewahren, nachdem sie von dem/der Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in unterschrieben worden sind.

§ 10 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Rundschreiben oder Auslage in den örtlichen Betreuungsstellen und gelten dadurch als bewirkt.

§ 11 Haftung gegenüber Mitgliedern
Für unmittelbare und mittelbare Schäden, die einem Mitglied infolge falscher Auskunfts- und Raterteilung durch eine/n Betreuer/in oder Rechtsberater/in entstehen, haftet nicht der Verein, sondern der/die Betreuer/in/Berater/in, es sei denn, dass sie nicht auf ihre direkte Haftung gegenüber Mitgliedern hingewiesen worden sind.

§ 12 Auflösung des Vereins
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss schriftlich eingebracht, begründet und von mindestens 2 Mitgliedervertreter/innen unterstützt werden, um auf die Tagesordnung gesetzt zu werden. Zu seiner Annahme bedarf es ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Liquidationsüberschuss muss einer Mieterschutzvereinigung mit ähnlicher Zielsetzung oder einer karitativen Einrichtung zugeführt oder für einen gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Die Liquidation führt der amtierende Vorstand durch.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter AZ: 17 VR 3290 eingetragen. Sitz und Verwaltung ist Saarbrücken.

Mieterhilfe e. V.
Dudweilerstraße 39, 66111 Saarbrücken
Tel.: 0681 / 3 42 91