Gerade bei größeren Mehrfamilienhäusern wird seitens des Vermieters regelmäßig eine Hausordnung aufgestellt, die Vorschriften für ein reibungsloses Zusammenleben der Mieter enthält. Sie dient grundsätzlich der Wahrung des Hausfriedens unter mehreren Mietern und konkretisiert im Allgemeinen die ohnehin bestehenden Mieterpflichten, kann jedoch auch weitergehende Mieterpflichten begründen.
Entscheidend für die Frage, ob der Mieter sich an die Hausordnung halten muss, ist deren Einbeziehung in den Mietvertrag. Die Verbindlichkeit der Hausordnung hängt somit davon ab, ob sie Vertragsbestandteil geworden ist. Dies kann durch ausdrücklichen Hinweis bei Vertragsschluss oder durch Beifügung der Hausordnung als Anlage zum Mietvertrag geschehen. Ein bloßes Aushängen der Hausordnung im Hausflur genügt hierfür grundsätzlich nicht.
Was steht in einer Hausordnung?
Die Hausordnung kann die abwechselnde Benutzung und Reinigung von Gemeinschaftsräumen (Waschküche, Trockenraum etc.) oder auch die Reinigung des Treppenhauses durch die Mieter regeln. Zulässiger Inhalt einer Hausordnung sind weiterhin Vorschriften über die Sicherheit der Wohnanlage, individuelle Ruhezeiten, ordnungsgemäßes Lüften und Heizen sowie Regeln für das Abstellen von Fahrrädern und Kinderwagen im Hausflur oder von Fahrzeugen auf dem Gelände.
Muss man sich an jede noch so merkwürdige Regel aus der Hausordnung halten?
Ist die Hausordnung wirksamer Bestandteil des Mietvertrages geworden, so ist der Mieter grundsätzlich daran gebunden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Hausordnung so genannte „überraschende“ Klauseln enthält. Dies gilt z. B. für die Pflicht, schon an der Hauseingangstür die Straßenschuhe ausziehen zu müssen, desgleichen kann dem Mieter nicht verboten werden, gebräuchliche und den technischen Normen genügende Haushaltsgeräte (z. B. Wasch- oder Spülmaschinen) in der Wohnung aufzustellen.
Wirksam wäre aber z. B. eine Verpflichtung des Mieters für diese Geräte eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Verstöße des Mieters gegen – wirksame – Vorschriften der Hausordnung stellen Vertragsverletzungen dar, die den Vermieter nach erfolgloser Abmahnung zur Unterlassungsklage, zum Schadensersatz und im äußersten Falle bei besonders gravierenden Verstößen auch zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen können.
Bei der Mieterhilfe beraten Sie unsere Fachanwälte zu Themen wie Nachtruhe und Putzpflichten. Selbstverständlich können auch Bereiche, die in diesem Artikel noch nicht angesprochen wurden Gegenstand einer Beratung bei der Mieterhilfe sein.
Gerne können Sie auch vor Unterzeichnung eines Mietvertrages/Hausordnung zu uns kommen, um eventuelle Unklarheiten zu besprechen.