Ein Mietverhältnis kann sowohl durch den Vermieter als auch durch den Mieter gekündigt werden.

Wichtigster Unterschied ist, dass der Vermieter für seine Kündigung immer einen Kündigungsgrund benötigt, der Mieter nicht.

Die wichtigsten Kündigungsgründe für den Vermieter sind Eigenbedarf, schuldhafte Vertragsverletzung des Mieters sowie Zahlungsverzug.

Für eine so genannte ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses benötigt der Mieter keinen Grund. Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt hier immer – unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses – 3 Monate und zwar spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats (Zugang der Kündigungserklärung beim Vermieter) zum Ablauf des übernächsten Monats.

Wie oben bereits ausgeführt benötigt der Vermieter für seine Kündigung des Mietverhältnisses immer einen Grund, die Kündigungsfrist des Vermieters verlängert sich nach einer Mietdauer von 5 Jahren auf 6 Monate und nach einer Mietdauer von 8 Jahren auf 9 Monate.

Das Mietverhältnis kann sowohl vom Vermieter, als auch vom Mieter außerordentlich fristlos gekündigt werden. Hierzu benötigen jedoch sowohl Mieter als auch Vermieter einen entsprechenden Kündigungsgrund. Die Kündigungsgründe sind im Einzelnen gesetzlich geregelt.

Die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Mieter und dem Vermieter kann vertraglich ausgeschlossen werden und zwar längstens – bei Wohnraummiete – 4 Jahre ab Mietbeginn.

Da sowohl die gesetzlichen Vorschriften als auch die Rechtsprechung zu den einzelnen Kündigungsgründen äußerst schwierig und umfangreich ist, wenden Sie sich bitte mit ihrem konkreten Problem an die Fachanwälte der Mieterhilfe.